AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- Liefer-  Entsorgungs- und Leistungsbedingungen:

Dies ist kein Pauschalangebot. Nach schriftlicher Beauftragung und Abschluss der Arbeiten werden die tatsächlichen Massen erfasst und berechnet.
Beim Entsorgen/Abfahren von Schüttgüter, welche durch Kubikmeter abgerechnet werden zählt immer "lose Masse" als Abrechnungsgrundlage gem. der im Angebot genannten Kubatur.

Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Schüttgüter kann nur sofort nach Eingang am Anlieferungsort vor ihrer Entladung, oder bei Abfuhr/Entsorgung vor verlassen der Baustelle nach dem Verladen bemängelt werden.

Rechnungsgestellung wöchentlich, täglich, bzw. Abschlagszahlungen gem. dem erbrachten Baufortschritt oder der erbrachten Leistung, halten wir uns je nach unserem ermessen vor. Schlussrechnung nach Beendigung der Arbeiten.
An- und Abtransport ist grundsätzlich per Sattelzug mit Vollauslastung kalkuliert. Frachten für Solo-, und Hängerzüge auf Anfrage. Verladung erfolgt soweit nicht anders vereinbart, immer Bauseits. Es gelten ausschließlich unsere AGBs oder nach Vereinbarung deutsches Recht.

Alle Zufahrtswege müssen so ausgelegt sein, dass die Befahrbarkeit durch unsere Fahrzeuge gewährleistet ist, entstehende Schäden an den Zufahrtswegen/Bürgersteige/Hofeinfahrten/Straßen/Wege und Fahrzeugen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam und haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

Für Lieferungen und Entsorgungen, muss die Abladestelle/Ladestelle für unsere Fahrzeuge gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle/Ladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung/Beladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert und ohne Schäden gelangen kann. Bei Beauftragung von Lieferungen durch LKW ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Die durch die Entladung entstehende Mehrkosten und Schäden am Fahrzeug (z. B. Kosten für Krangestellung/Bergung/Instandsetzung) sind vom Kunden zu tragen.

Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Entsorgung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung ausgedruckten Frist bezahlt. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen. Alle Rechnungen sind soweit nicht schriftlich vereinbart, ohne Skonto zu bezahlen.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere noch offene Rechnungen bzw. Schulden anzurechnen bzw. mit Rechnungen die vom Kunden an uns gestellt sind/wurden diese zu verrechnen und in Abzug zu erbringen zuzüglich eventuell bereits entstandene Kosten und Zinsen, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Zahlungsanweisungen durch Schecks und Wechsel werden Grundsätzlich nicht akzeptiert, nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, und diese nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.





Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. zurück belastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein   oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- Entsorgungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig z. Bsp. durch einen Gutachter festgestellt worden oder unstreitig und durch uns schriftlich anerkannt sind.
Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Entsorgung/Leistung, Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu, die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Entsorgung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, haften wir gleichwohl nach Maßgabe wie zuvor genannt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Entsorgung/Leistung eingetreten wäre.

Wird ein verbindlicher Liefer-/Entsorgungs-/Leistungstermin überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Entsorgungs-/Leistungstermins in Verzug. Die Rechte des Kunden sind in den oben genannten Abschnitten aufgeführt und verbindlich. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Liefer- Entsorgungs-  und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Entsorgung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nach Vertragsabschluss eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Straßensperrungen, Rohstoff und Deponiekapazitäten die erschöpft sind und/oder Energie- und/oder Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und gehen nicht zu unseren Lasten. Sie berechtigen uns, die Lieferung/Entsorgung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, Tagesmengen zu reduzieren oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 10 Werktage dauert, Samstage sind ausgenommen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, sofern diese schriftlich angezeigt wird, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe der oben genannten Geschäfts- Liefer-  Entsorgungs- und Leistungsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden sind in den oben genannten Abschnitten aufgeführt und verbindlich. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

​Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum, bei Entsorgungen bleibt gem. Abfallrecht Grundsätzlich der Abfallerzeuger der Eigentümer.
                                                                                                                                             
​Weitere Bedingungen: 
 
Gültigkeit der Preise 4 Wochen nach Angebotsdatum und nur bei Gesamtvergabe des Auftrags. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen und mündliche Zusagen sind nicht abgegeben.
Lieferung, Leistung und Entsorgung nach Vereinbarung.

Voraussetzung für die Ausführung ist ausreichende Bonität des Kunden nach den Kreditrichtlinien der Credit Reform. Überschreiten unsere Forderungen das noch festzusetzende Kreditlimit, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen, Leistungen und Entsorgungen sofort einzustellen. Wir behalten uns vor, unsere Dienstleistung nur mit entsprechender Besicherung z.B. durch eine Bank-/Versicherungs- bzw. Handwerkerbürgschaft oder durch Vorkasse zu erbringen.

Ggf. anfallende Kosten wie z.B. Genehmigungen, Straßenreinigungen usw. sind nicht im Angebot enthalten und müssen vom AG beantragt und bezahlt werden, die Genehmigung für das Sonn,- und Feiertagsfahrverbot wird nach Aufwand berechnet.

Kann zum gewünschten Zeitpunkt keine Lieferung/Leistung oder Entsorgung erfolgen, aus welchen Gründen auch immer, so werden wir Sie möglichst zeitnah informieren. Sollten Sie gleichwohl Lieferungen, Leistungen oder Entsorgungen zum betreffenden Zeitpunkt wünschen, so sind wir berechtigt, diese von alternativen Lieferwerken oder Deponien und anderen Unternehmer/Nachunternehmer aus zu erbringen, wobei die anfallenden Mehrkosten (Frachten, Mautkosten, Kippgebühren und Materialkosten, Nachunternehmerkosten etc.) von Ihnen zu tragen und zu bezahlen sind.

Witterungsbedingte Einflüsse gehen nicht zu Lasten vom Auftragnehmer und berechtigen nicht Verzug anzumelden.

Fahrzeugbestellung täglich bis spätestens 11:00 Uhr, bei größeren Tagesmengen und LKW-Bedarf, eine Woche im Vorlauf einplanen und bestellen.

Alle Veränderungen die nicht in dieser Auftragsbestätigung vereinbart sind, müssen schriftlich vereinbart werden, da Sie ansonsten keine Gültigkeit haben.

Gerichtsstand: 76829 Landau i. d. Pfalz

​Voraussetzung für Lieferungen, Entsorgungen und Leistungen:

Freie Zufahrt zur Ladestelle für Sattelzüge bzw. Hängerzüge auch für Fahrzeuge ohne Allrad sowie evtl. andere bestellt Fahrzeuge.
                                                                                                                                               
Die Vorgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Analyse nach LAGA, DepV oder VwV BaWü sowie welche Parameter zur Entsorgung benötigt werden ist Sache des Auftraggebers, im Einzelfall kann die Entsorgungsstelle weitere Parameter anfordern die auch zu Lasten des Auftraggebers gehen.

Die Regelarbeitszeiten sind Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Preise für Nacht-, Wochenend-, und Feiertag sind separat anzufragen.

Mindestauslastung der LKW beträgt 40 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht bzw. 9,0 Stunden. Nicht vollständig ausgeladene LKW werden mit einem Frachtausgleich zu 40 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zu den vereinbarten Frachten berechnet, nicht vollständige Schichten werden mit 9,0 Stunden zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet, Kürzungen durch zuvor mehr beladene LKW oder mehr gearbeiteten Stunden bzw. An- und Abfahrtspauschalen berechtigen nicht zum Abzug.


Absagen von bestellten Fahrzeugen von weniger als 24 Stunden vor Schichtbeginn, insbesondere bei Sonderschichten wie Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten werden mit 9 Stunden zu den vereinbarten Sätzen berechnet, Absagen am Tag der Ausführung werden mit 9 Stunden zu unseren Ihnen bekannten Stundensätze abgerechnet. 

Von uns nicht verschuldete Stand- bzw. Wartezeiten bei Lieferung/Entsorgung/Leistung, die nicht nach Stundensätze abgerechnet werden, werden mit einem Verrechnungssatz von 60,00 €/Std je LKW in Rechnung gestellt.

Die Abladezeit / Ladezeit beträgt max. 15 min.

​Zusätzliche Voraussetzungen bei Erd- und Abbrucharbeiten:

Der Auftraggeber ist in der Pflicht dafür zu sorgen, dass sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen, vor Ausführungsbeginn, wie z. Bsp. Strom, Wasser, Gas, Fernwärme, Telefon und Internet, etc. vom Netz getrennt sind. Für evtl. entstehende Schäden, Folgeschäden, Maschinen und Menschenschäden wird der Auftraggeber bei nicht Beachtung in die volle Verantwortung genommen, entstehende Kosten und Folgekosten sowie Verzugs- und Ausfallkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

Die Gebäude die für den Rückbau bestimmt sind, müssen vor Beginn der Arbeiten entrümpelt und Besenrein sein. Um das Abbruchgut vorschriftsmäßig zu bewässern ist uns kostenfrei ein Wasseranschluss oder Hydrant max. 50 Meter von Mitte Baustelle zur Verfügung zu stellen.

Für Abbrucharbeiten in Baden-Württemberg ist uns vor Ausführung eine Abbruchgenehmigung vorzulegen.

Für alle Tiefbaumaßnahmen ist die Vorlage der Versorgungs- bzw. Leitungsplan der örtlichen Versorger vorzulegen.

Für Erd- und Abbruchmaßnahmen gilt die Grundlage die VOB Teil B und C.

Grundsätzlich beruht sich die Kalkulation auf Abbruchgut nach LAGA - Bauschutt bis max. Z 1.1 / DK  0 und ohne gefährliche Stoffe wie Asbest, KMF, PCB etc. außer es wird in einer Artikelposition aufgeführt, für Erdaushub nach LAGA Boden 2004 bis max.
Z 0 / DK 0.

Im Preis enthalten ist der Rückbau bei Abbrucharbeiten von Fundamenten bis max. 80 cm von der Oberkante der Bodenplatte, die Verfüllung der Baugrube die durch den Abbruch entsteht ist nicht mit im Preis enthalten, außer es wird in einer Artikelposition aufgeführt.

​Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
    

                                 
Schubbert Transporte  GmbH & Co.KG